Seit dem 01.01.2018 besteht gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 SRV die Möglichkeit Schutzschriften auf einem sicheren Übermittlungsweg mittels De-Mail einzureichen. Hierbei ist es ausreichend, wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Person einfach signiert wird. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.
Um Postfächer adressieren zu können, stellen die De-Mail-Dienstanbieter einen öffentlichen Verzeichnisdienst (ÖVD) zur Verfügung. Über den ÖVD kann das De-Mail-Postfach des zentralen Schutzschriftenregisters gesucht werden.
Die DE-Mail Adresse des ZSSR lautet: safe-sp1-1447425830126-015958481@egvp.de-mail.de
Ebenfalls werden die Rechtsanwälte seit dem 01.01.2018 in die Lage versetzt die Schutzschriften selbst, als verantwortende Person, über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), als weiterer sicherer Übermittlungsweg, grundsätzlich auch ohne qualifizierte elektronische Signatur zu versenden. Eine einfache Signatur des Dokuments ist auch hier ausreichend.
Für den Fall, dass Rechtsanwälte Schriftsätze nicht persönlich versenden, sondern dazu ihre Mitarbeiter beauftragen, oder das beA eines anderen Rechtsanwaltes nutzen, bedarf es für die Einreichung weiterhin der qualifizierten elektronischen Signatur.
Nähere Hinweise und Beschreibungen entnehmen Sie bitte dem Handbuch zur Einreichung und Rücknahme von Schutzschriften.