Brustbild einer Justitia-Statue.

Rechtsgrundlagen

Schutzschriftenregisterverordnung

Die Rechtsgrundlage zum zentralen elektronischen Schutzschriftenregister stellt die Schutzschriftenregisterverordnung (SRV) dar.

Gebühren

Für die Einreichung einer Schutzschrift entsteht eine Gebühr in Höhe von 83,- Euro (§ 1 Nr. 5a Justizverwaltungskostengesetz;  Nr. 1160 KV).
 
Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat (§ 15a Justizverwaltungskostengesetz).
 
Sofern Sie die Schutzschrift über ein eigenes EGVP, BeA oder Postfach eines OSCI Drittanbieters eingereicht haben, geht Ihnen die Rechnung dorthin zu, andernfalls erhalten Sie die Gebührenrechnung auf dem Postweg.

Auszug aus der ZPO

§ 945a [1] Einreichung von Schutzschriften

  1. 1Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). 2Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.
  2. 1Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. 2Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.
  3. 1Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. 2Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. 3Abrufvorgänge sind zu protokollieren.

[1] § 945a eingef. mWv 1. 1. 2016 durch G v. 10. 10. 2013 (BGBl. I S. 3786); Abs. 1 Satz 1 geänd. mWv 1. 1. 2016 durch G v. 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2018).

§ 945b [1] Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.
 
[1] § 945b eingef. mWv 1. 7. 2014 durch G v. 10. 10. 2013 (BGBl. I S. 3786); geänd. mWv 8. 9. 2015 durch VO v. 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474)); geänd. mWv 26. 11. 2015 durch G v. 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2018).

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