Sobald eine Schutzschrift in dieses zentrale elektronische Schutzschriftenregister (ZSSR) eingestellt ist, gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder (§ 945a Abs. 2 S. 1 ZPO) und allen Arbeitsgerichten der Länder (§§ 62 Abs. 2 S. 3, 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG) eingereicht.
Da der potentielle Antragsgegner der Schutzschrift aufgrund des „fliegenden Gerichtstandes“ nicht immer sicher sein konnte, bei welchem Gericht der Antragsteller den Antrag zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einreichen wird, war es in der bisherigen Praxis üblich, die Schutzschrift bei mehreren Gerichten einzureichen. Diese Mehrfacheinreichung entfällt.
Was sind Schutzschriften?
Schutzschriften sind vorbeugende Schriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.
Bei der Entscheidungsfindung wird der Richter bzw. die Richterin in eine vom potentiellen Antragsgegner eingereichte Schutzschrift Einsicht nehmen und diese berücksichtigen.